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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2017 - L 9 R 160/14   

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https://dejure.org/2017,96315
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2017 - L 9 R 160/14 (https://dejure.org/2017,96315)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.05.2017 - L 9 R 160/14 (https://dejure.org/2017,96315)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. Mai 2017 - L 9 R 160/14 (https://dejure.org/2017,96315)
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  • BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2017 - L 9 R 160/14
    Allerdings setzt eine solche "Summierung" notwendig eine Mehrheit von wenigstens zwei "ungewöhnlichen" Leistungseinschränkungen voraus (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R, Rn. 29).

    So stellen die qualitativen Einschränkungen des Vermeidens von Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten (über 5 kg), mit gebückten oder sonstigen Zwangshaltungen, im Knien, Hocken oder über Kopf, auf Gerüsten, Leitern oder Treppen, mit besonderem Zeitdruck oder Stress, im Akkord, am Fließband, an laufenden Maschinen, in Nachtschicht oder unter ungünstigen Witterungsbedingungen übliche bzw. gewöhnliche Leistungseinschränkungen dar, weil sie gerade nicht typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten versperren (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R, Rn. 26; BSG, Urteil vom 19. August 1997- 13 RJ 1/94, Rn. 30).

  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2017 - L 9 R 160/14
    Dieses Merkmal trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 1/94, Rn. 27).

    So stellen die qualitativen Einschränkungen des Vermeidens von Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten (über 5 kg), mit gebückten oder sonstigen Zwangshaltungen, im Knien, Hocken oder über Kopf, auf Gerüsten, Leitern oder Treppen, mit besonderem Zeitdruck oder Stress, im Akkord, am Fließband, an laufenden Maschinen, in Nachtschicht oder unter ungünstigen Witterungsbedingungen übliche bzw. gewöhnliche Leistungseinschränkungen dar, weil sie gerade nicht typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten versperren (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R, Rn. 26; BSG, Urteil vom 19. August 1997- 13 RJ 1/94, Rn. 30).

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